gs1-neton-header-03.jpg

LEI: Mehr Transparenz bei Finanzgeschäften

Sich schüttelnde HändeWer am nationalen und internationalen Finanzmarkt teilnimmt und spezifischen Meldepflichten unterliegt, muss über einen Legal Entity Identifier (LEI) verfügen. Der LEI kann bei GS1 Schweiz bestellt werden.

September 2008: Die Wall Street steht unter Schock. Auf die Pleite der US-Investmentbank Lehman Brothers folgt eine fatale Kettenreaktion – und schliesslich eine weltweite Finanzkrise. Eine Ursache: fehlende Transparenz am Markt für bilateral vereinbarte Derivate mit unentwirrbaren Geschäftsbeziehungen.

Wichtiger Standard zur Identifikation
Um mehr Klarheit und Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, wurde nach der Krise der Legal Entity Identifier (LEI) eingeführt, ein neuer Standard, mit dem Parteien in Finanzgeschäften weltweit eindeutig identifiziert werden können. Für zahlreiche Unternehmen wie Banken, Kreditinstitute, Investmentfonds, Versicherungsunternehmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist dies verpflichtend. Interessant ist der LEI auch für exportorientierte Unternehmen und andere Unternehmen der realen Wirtschaft, die Derivatekontrakte abschliessen.

Fristen im Schweizer Recht
In der Schweiz wird der LEI im Zusammenhang mit den Aufzeichnungs- und Meldepflichten verwendet, die im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (vgl. Art. 39 FinfraG) und der dazugehörigen Verordnung (vgl. Übergangsbestimmungen der FinfraV) geregelt sind. Gemäss dieser Gesetzgebung gelten folgende Termine:
- seit 1. Oktober 2017: Aufzeichnungs- und Meldepflicht von offenen Derivatgeschäften an Transaktionsregister.
- ab 1. Oktober 2018: Aufzeichnungs- und Meldepflicht von Effektengeschäften (Derivatgeschäfte, aus Effekten abgeleitet). Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. September 2018 eingetretene Sachverhalte, die unter die Pflicht fallen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2018 nachgemeldet werden.
- ab 1. Januar 2019: Meldepflicht für ausländische Zweigniederlassungen schweizerischer Effektenhändler und ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz.

Europäische Gesetzgebung
Auf europäischer Ebene müssen seit dem 3. Januar 2018 (mit Übergangsfrist bis spätestens Mitte 2018) mit Inkrafttreten der MiFID II-Richtlinie gemäss MiFIR-Verordnung alle Unternehmen, die Wertpapiergeschäfte durchführen, über einen aktiven LEI verfügen. Davon betroffen sind auch Stiftungen. Privatpersonen und rechtlich unselbständige Unternehmensteile benötigen weiterhin keine LEI-Nummer. Bereits seit 2014 müssen Teilnehmer am Finanzmarkt, die ausserbörslichen Handel mit Derivatprodukten betreiben und der EMIR-Meldepflicht unterliegen, über einen LEI verfügen.

GS1 von Vorteil für internationale Unternehmen
GS1 Schweiz ist Teil der globalen Organisation GS1, die konsequent den Aspekt der Verantwortlichkeit berücksichtigt und Lösungen fördert, die zu nachhaltigen Wertschöpfungsnetzwerken führen. Insbesondere für internationale Unternehmen ist die Bestellung des LEI bei der
internationalen Organisation GS1 von Vorteil. GS1 Schweiz wickelt die Bestellung des LEI über die Schwesterorganisation GS1 Germany ab. Den Antrag können interessierte Unternehmen und Finanzmarktakteure online unter www.gs1.ch/lei stellen. Auch die kostenlose
Übertragung von bestehenden LEI zu GS1 ist möglich.

Nach oben