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Der Weg zum Recht

Der Weg zum RechtDas Zivilprozessrecht ist heute nicht in einem Bundesgesetz, sondern in 26 Gesetzen geregelt. Nun soll es vereinheitlicht werden. Die Reform verspricht grössere Anwenderfreundlichkeit, ist einem modernen Service verpflichtet und hebt die Rechtszersplitterung in der Schweiz auf.

(rv) Vor etwas mehr als zehn Jahren haben Volk und Stände mit der Annahme der Verfassungsänderung vom 12. März 2000 den Startschuss zu einer umfassenden Justizreform gegeben.

Diese setzte sich zum Ziel, den Rechtsschutz zu verbessern, das Bundesgericht funktionsfähig zu erhalten und die Grundlagen für ein einheitlicheres schweizerisches Prozessrecht zu schaffen.

Verbesserter Rechtsschutz?
Am 1. Januar 2011 treten die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), die Jugendstrafprozessordnung (JStPO) und die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Damit werden die kantonalen Prozessordnungen durch eine einzige, gesamtschweizerisch einheitliche Verfahrensvorschrift im Zivil-und Strafprozessrecht ersetzt. Die bundesrätlichen Entwürfe zu den drei eidgenössischen Verfahrensordnungen stiessen rasch auf breite Zustimmung. Dies führte dazu, dass bereits in wenigen Wochen diese einheitlichen Regelungen in Kraft treten können. Die Zukunft wird zeigen, ob sich der Rechtsschutz tatsächlich verbessern wird.

Sicher ist, dass eine gut funktionierende Justiz von unschätzbarem Wert ist. Sie ist verantwortlich für die Durchsetzung des Rechts, eine Verantwortung, die leider in den vergangenen Jahren immer weniger wahrgenommen werden konnte. Zu lange Dauer der Verfahren und immer weniger vorhersehbare Urteile kennzeichnen heute die Realität.

Ob durch die einheitlichen Verfahrensregeln die Rechtsgleichheit und die Rechtssicherheit verbessert werden, wird sich ebenso weisen wie ob sich die Hoffnung auf eine wirksamere Bekämpfung der Kriminalität durch die neuen Strafprozessnormen erfüllen wird.

Schnelles Verfahren und Mediation
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht verschiedene Verfahrenswege vor, die auf die Art der Parteien und des Streitfalls abgestimmt sind. Gleichzeitig räumt sie der aussergerichtlichen Streitbeilegung einen hohen Stellenwert ein. Bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken wird ein Verfahren skizziert, das für die Parteien rasch zu einem Urteil führen soll.

Bei der heutigen Flut an Klagen ist die Hoffnung gross, dass ein solches Verfahren für die Rechtssuchenden im Bereich kleinerer Streitwerte vermehrt zu einer Entscheidung führen wird und zwar innert nützlicher Frist. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass dadurch die Qualität der Rechtsprechung nicht leiden muss und dass es nicht unbedingt zu mehr Fehlurteilen kommt. In der schnelllebigen Wirtschaftswelt ist aus Sicht eines betroffenen Unternehmens der Umstand, rasch ein Urteil zu haben, ebenso wichtig wie das Bedürfnis, dass dem Recht zum Durchbruch verholfen wird.

Bei Streitwerten, die 30 000 Franken übersteigen, setzt die neue ZPO deutlich stärker auf aussergerichtliche Lösungen, als dies in den kantonalen Prozessordnungen der Fall war. Mediation heisst das Zauberwort, also eine Art der Streitbeilegung zwischen Parteien unter Beizug eines Mediators anstelle eines Gerichtes. Im Gegensatz zur gerichtlichen Beurteilung ist das Ziel der Mediation nicht ein Urteilsspruch kraft obrigkeitlicher Autorität. Vielmehr soll versucht werden, durch entsprechende Begleitung der Parteien dieselben zu einer Lösung zu führen und sie dazu zu bringen, die Beilegung des Zwistes aus eigenem Antrieb zu vollziehen.

Unabhängig und überparteilich
Die Mediation ist ein Handwerk, das speziellen Regeln und Mechanismen folgt und ganz bestimmter Kenntnisse und Eigenschaften derjenigen Personen bedarf, die es betreiben. Der Schweizerische Anwaltsverband wie auch andere Institutionen bieten seit einigen Jahren Ausbildungen zum Mediator an. Mediation ist eine Kunst, wobei für die Lösung von Konflikten die rechtlichen Grundlagen berücksichtigt werden müssen – genau wie dies auch ein Richter tut. Ebenso wichtig ist, dass ein Mediator die Fähigkeit besitzt, Menschen mit unterschiedlichen kulturellen, religiösen und menschlichen Lebensbildern bei seinen Interventionen zu begreifen.

Zunehmend ist bei Konflikten zu beobachten, dass die Beteiligten über keine gemeinsame Sprache verfügen und auch über keinen gemeinsamen kulturellen Hintergrund. Damit sind nicht fehlender Wille oder mangelnde Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung die Ursache von Konflikten, sondern vielmehr die Schwierigkeit, den andern zu verstehen – was sich nicht primär auf die Ebene der Sprache bezieht.

Die Ursache selbst liegt in einer globalisierten Welt häufig im menschlichen Unvermögen, sich in eine andere Kultur hineinzudenken und andere Regeln zu akzeptieren. Die Tatsache, dass die andere Partei nicht verstanden wird, obwohl beide Parteien vom gleichen Sachverhalt ausgehen, ist bezeichnend für ein unterschiedliches kulturelles Verständnis. Zudem werden in Konfliktsituationen Missverständnisse durch die Betroffenen emotional zementiert. So wird der Mediator mit empathischen Fähigkeiten und sensiblem Umgang versuchen, die verhärteten Fronten aufzuweichen und so eine aussergerichtliche Lösung herbeizuführen. Die grosse Frage dabei ist, ob die Qualitäten eines Mediators lernbar sind.

Verbesserte und verstärkte Zusammenarbeit
Über das revidierte Lugano-Übereinkommen werden die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen den räumlichen Geltungsbereich auf die neuen EU-Staaten ausweiten. Das dürfte insbesondere dem Handel, aber auch den Konsumenten und Unterhaltsberechtigten zugutekommen.

Das revidierte Abkommen sieht zudem ein effizienteres Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen vor und enthält neue Bestimmungen, welche die Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr berücksichtigen. Damit sind auch die Instrumente zur realen Durchsetzung von Gerichtsurteilen oder aussergerichtlichen Einigungen konsequenterweise verbessert worden. Es wird interessant sein zu beobachten, ob und wie sich all die gesetzgeberischen Absichten realisieren lassen. Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert, auch wenn Anpassungen absehbar sind.

Robert Vogel, lic. jur. Rechtsanwalt

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