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Produktsicherheitsgesetz

Produktsicherheitsgesetz Per 1. Juli 2010 tritt das neue Produktsicherheitsgesetz (PrSG) in Kraft und ersetzt damit das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG). Nachfolgend einige Hinweise aus juristischer Sicht zum neuen Gesetz.

(rv) Mit dem Inkrafttreten des PrSG nimmt die Schweiz einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Harmonisierung von Regeln mit den bestehenden Vorgaben im EU-Raum.

Inhaltlich stimmt das PrSG weitgehend mit den Bestimmungen der EU-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit aus dem Jahr 2001 (Richtlinie 2001/95/EG) überein.

Was ist im PrSG grundsätzlich geregelt?
Das neue Bundesgesetz ist dem öffentlichen Recht zuzuschreiben, das heisst, der Staat nimmt eine Harmonisierung seiner Vorgaben an die Anforderungen vor, die er an die Sicherheit von Konsumprodukten stellt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird die Geltung des PrSG auf alle verwendungsbereiten beweglichen Sachen ausgedehnt. Das STEG bezog sich lediglich auf technische Einrichtungen und Geräte. Wie in der EU werden ab dem 1. Juli 2010 somit alle Produkte von den allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfasst. Der Anwendungsbereich ist auch in anderen Dimensionen erweitert worden. Zum einen erhalten die Kontrollbehörden weiter gehende Kompetenzen als bisher, um die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Massnahmen anzuordnen, zum andern sind die Hersteller oder Importeure von Produkten verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zu treffen und zu implementieren, um künftiges Gefahrenpotenzial der Produkte zu erkennen und die Vollzugsbehörden darüber zu informieren.

Ist das PrSG von Anfang an einzuhalten?
Das neue Bundesgesetz sieht eine zweijährige Übergangsfrist vor. Das bedeutet, dass diejenigen Produkte, die bis zum 1. Juli 2012 von den Unternehmungen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, weiter nur den Anforderungen des bisherigen Rechts entsprechen müssen. Diese Übergangsfrist ist vor allem zwecks Abbau von vorhandenen Lagerbeständen ins Gesetz aufgenommen worden. Während dieser beiden Jahre sind diejenigen Massnahmen in die Unternehmensprozesse zu integrieren, die zur Umsetzung der neuen Pflichten nach dem Inverkehrbringen eines Produkts in der Schweiz gefordert werden.

Unterschiede zu den bisherigen Bestimmungen
Das PrSG verfolgt das Ziel, Haftungsrisiken zu minimieren. Hier steht es im Ablauf der Ereignisse vor dem Wirkungskreis des Produkthaftpflichtgesetzes (PrHG), das die Haftung und Schadensverantwortlichkeit nach Eintritt eines Schadens durch ein fehlerhaftes Produkt regelt. Das neue Gesetz soll bewirken, gerade diejenigen Schäden zu vermeiden, die das PrHG unabhängig vom Verschulden des Unternehmens, das ein Produkt in den Verkehr bringt, einer Verantwortung zuweist. Besonders deutlich unterscheidet sich das PrSG von den bisherigen Regelungen in der zusätzlichen, neuen Verpflichtung ab dem 1. Juli 2010, nach Inverkehrbringen von Produkten Massnahmen zu implementieren, die eine Produktebeobachtung, das Beschwerdemanagement, den Rückruf und auch eine Selbstanzeige bei den Vollzugsorganen infolge einer relevanten Verringerung der Produktesicherheit beim Gebrauch sicherstellen. Diese Verpflichtungen obliegen Herstellern, Importeuren, Händlern und auch Erbringern von Dienstleistungen. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Organisation sowie die Prozessabläufe mit den gesetzlichen Vorgaben des PrSG konform sind. Allfällige Abweichungen müssen die genannten Adressaten selbstständig vornehmen, damit ihr «Vorsorgedispositiv» automatisch korrigieren und in Einklang mit der gesetzlichen Regelung bringen. Den meisten Unternehmungen, insbesondere jenen, die bereits heute in die EU exportieren, dürfte das PrSG grundsätzlich keine wesentlichen Neuerungen abverlangen. Wichtig ist jedoch, die bestehenden Strukturen und Prozesse innerhalb der Übergangsfrist auf die Konformität mit den neuen Gesetzesbestimmungen zu überprüfen und wo erforderlich anzupassen. Dabei sind insbesondere die Risikoprofile von Produkten zu überprüfen. Dazu gehört auch ein juristisches Risikomanagement, können doch mündliche Vereinbarungen oder schlecht redigierte bzw. nicht ausdiskutierte Vertragswerke ebenso hohe Risiken bergen wie ein mangelhaftes Produkt.

Robert Vogel, lic. jur. Rechtsanwalt,
LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

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