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Solidarhaftung gemäss Art. 70 des schweizerischen Zollgesetzes

Solidarhaftung gemäss Art. 70 des schweizerischen Zollgesetzes Zölle gehören zu den ältesten Abgaben. Das Wort «Zoll» ist auf das altgriechische Wort «telos» (Ziel, Grenze), das lateinische Wort «teloneum» (Abgabe) und das niederdeutsche Wort «tol» zurückzuführen. Das Zollgesetz trat am 1. Mai 2007 in Kraft.

Der Sachverhalt
Zu Beginn dieses Jahres erhielt ein Unternehmer die Mitteilung von Zolluntersuchungsbeamten, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er im Zeitraum von Anfang 2006 bis August 2008 Lebensmittel in die Schweiz eingeführt habe und im Rahmen einer gross angelegten Untersuchung verschiedene Verstösse gegen das Zollgesetz festgestellt worden seien. Zum einen seien Differenzen zwischen den deklarierten und effektiv eingeführten Waren, zum anderen aber auch Verstösse gegen Kontingentierungsvorschriften festgestellt worden. Der völlig ahnungslose Unternehmer hatte in der besagten Zeit tatsächlich Waren für mehrere schweizerische Importeure in die Schweiz transportiert. Am Ausgangspunkt im Ausland nahm er die Waren bei verschiedenen Lieferanten des schweizerischen Importeurs in Empfang. Vor der Abfahrt in die Schweiz holte er jeweils Unterlagen für die Ausfuhr-und Importverzollungen in einem verschlossenen Couvert bei dem von den inländischen Auftraggebern bezeichneten Verzollungsunternehmen ab. An der Grenze angekommen, übergab er den Briefumschlag einem dort domizilierten Mitarbeiter des Verzollungsunternehmens zwecks Vornahme der Zolleinfuhrformalitäten. Während der Fahrer wartete, erledigte der Deklarant die Formalitäten im Büro des Zollamtes und gab nach Erledigung den wieder verschlossenen Umschlag an den Fahrer zurück. Die Ware wurde gemeinsam mit dem Couvert am Zielort in der Schweiz dem schweizerischen Importeur übergeben.

Was war geschehen?
Bereits im August 2008 eröffnete der Zolluntersuchungsdienst eine Strafuntersuchung gegen mehrere Importeure in der Schweiz, weil der Zoll bei wiederholten Revisionen in den Monaten zuvor vermehrt mangelhafte Deklarationen festgestellt hatte. Der Deklarant wurde deswegen auch wiederholt mit Bussen belegt, die er aber an die schweizerischen Importeure zur Zahlung weiterleitete, was diese problemlos taten. Die Untersuchung ergab, dass dem Zoll Abgaben im Umfang von mehr als einer Million Franken entgangen waren. Mit den Nachforderungen der Zollbehörde konfrontiert, gaben die schweizerischen Warenempfänger die Schuld zu, erklärten jedoch gleichzeitig, die Forderung nicht bezahlen zu können.

Der Frachtführer haftet solidarisch für alle Zollabgaben
Vor rund drei Jahren, am 1. Mai 2007, trat das neue Zollgesetz (ZG) in Kraft. Im Zuge der Revision wurde unter anderem verdeutlicht, wer dem Staat für die Zollschuld, das heisst die von den Zollbehörden erhobenen Abgaben, einzustehen hat. Art. 70 ZG hält dazu in Absatz 2 lit. a und Absatz 3 fest, dass unter anderem als Zollschuldner gemäss ZG jede Person gilt, die Waren über die Grenze bringt. Mehrere Zollschuldner haften für die Zollschuld gemäss Absatz 3 solidarisch. Die Einvernahme des beschuldigten Transportunternehmers zeigte rasch, dass er sich keiner Straftat schuldig gemacht hatte. Das Verfahren wurde umgehend eingestellt. Trotzdem wurden ihm einige Wochen später mehrere Verfügungen zugestellt, gemäss welchen er für den Gesamtbetrag von mehr als einer Million Franken als Solidarschuldner einzustehen habe. Die dagegen umgehend erhobenen Beschwerden sind noch hängig.

Fazit
Gemäss heutigem Stand der Dinge stellen sich die Zollbehörden auf den Standpunkt, dass der Transportunternehmer im Sinne von Artikel 70 des Zollgesetzes Zollschuldner mit solidarischer Haftung gegenüber dem schweizerischen Staat sei, da er die Waren in der fraglichen Zeitperiode in die Schweiz eingeführt habe. Die beteiligten Verkäufer und Käufer (die entsprechenden Strafverfahren sind erst in der Anfangsphase) haben weitgehend gestanden, in krimineller Absicht falsche Angaben gemacht zu haben, um damit Zusatzkosten zu verhindern und Kontingentsvorschriften zu umgehen. Aus Sicht der Zollbehörden spielt dieser Umstand keine Rolle, da das Gesetz die Solidarverpflichtung für die Zollschuld unabhängig von irgendwelchen Bedingungen vorsehe. Interessanterweise ist gegenüber dem (wiederholt gebüssten) Zolldeklaranten weder eine Strafuntersuchung angehoben worden noch eine Verfügung zur Zahlung ergangen. Die Begründung liegt gemäss den Zollbehörden darin, dass Absatz 4 von Artikel 70 ZG einerseits vorsehe, dass eine Solidarhaftung beim Deklaranten dann entfalle, wenn die Zollschuld im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt worden sei oder wenn die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft.

Achtung!
Gemäss heutigem Stand des Verfahrens und der Argumentationen der Zolluntersuchungsbehörden haftet somit der Transportunternehmer als Person, die Waren über die Grenze bringt, uneingeschränkt und unabhängig vom Verschulden primär abgabepflichtiger Importeure für die dem Zoll entgangenen Abgaben. Anders gesagt: Sofern die eigentlich zollpflichtigen Personen zahlungsunfähig sind, haftet ein Transportunternehmer allein aufgrund der Tatsache, dass er Waren in die Schweiz eingeführt hat, uneingeschränkt und solidarisch gegenüber dem Zoll für sämtliche Abgaben, die der Staat von Gesetzes wegen einfordern kann. Das ist der Stand heute. Wir verfolgen für Sie die weiteren Entwicklungen und werden darüber berichten.

Und zum Schluss …
Petrus und der Teufel waren fürchterlich aneinandergeraten. Schliesslich drohte Petrus, er werde Klage erheben. «Oh ja?», grinste der Teufel, «und wo willst du den Anwalt hernehmen?» ||
Robert Vogel, lic. jur. Rechtsanwalt,
LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

 

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