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Werbefahrt ins Ungewisse

Unlautere Geschäftspraktiken auf WerbefahrtenAm 1. April 2012 tritt das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Die Gesetzesänderungen erlauben es, besser gegen Adressbuchschwindel, Schneeballsysteme und unerbetene Telefonanrufe vorzugehen.

(rv) Wer kennt sie nicht, die vielversprechenden Gewinnbenachrichtigungen. Einfach an einem Ausflug teilnehmen und gewinnen. Tatsächlich warten auf diesen Werbefahrten jedoch keine Gewinne, dafür wird den Teilnehmenden alles Mögliche zum Kauf aufgedrängt. Diesem Verhalten soll durch die Revision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) der Riegel geschoben werden.


Unlautere Geschäftspraktiken
Nach der UWG-Revision wird es möglich sein, effizienter gegen unhaltbare Gewinnversprechen, gegen Adressbuchschwindel und unerbetene Telefonanrufe vorzugehen. Die Bestimmungen über die missbräuchlichen AGB treten per 1. Juli 2012 in Kraft, damit die betroffenen Unternehmen Zeit haben, ihre AGB zu überprüfen und den neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Zudem soll die Preistransparenz verbessert werden, indem der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) per 1. April 2012 zusätzliche Dienstleistungen unterstellt werden.

Adressbuchschwindeleien
Dabei handelt es sich um den Missbrauch mit intransparenten Offertformularen für Einträge in Register aller Art mit geringem Nutzen, wobei suggeriert wird, der Eintrag in das Register sei gratis oder es bestehe ein laufender Insertionsvertrag. Auch als Rechnung getarnte Offerten für Einträge in  nutzlose Branchenverzeichnisse gehören dazu. Erst mit der Unterzeichnung des Formulars bzw. der Begleichung der Rechnung wird aber ein Vertrag geschlossen, der eine Laufzeit von mindestens einem Jahr hat und hohe Kosten verursacht. Durch die Revision wird nun präzisiert, dass in Zukunft in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache insbesondere auf die Entgeltlichkeit des Angebots und die Laufzeit des Vertrags hingewiesen werden muss.

Schneeballsysteme
Ein Schneeball-, Lawinen- bzw. Pyramidensystem ist dadurch charakterisiert, dass dem Abnehmer Vorteile erwachsen, wenn er neue Teilnehmer für das System anwirbt. Bei diesen Vertriebssystemen handelt es sich meist um eine aggressive Umverteilung von Geldern von der Basis in Richtung Spitze der Pyramide, die häufig mit einem speziellen Waren- bzw. Dienstleistungsvertrieb gekoppelt und dadurch getarnt ist.

Die Schneeballsysteme werden neu wie folgt erfasst: Unlauter handelt, wer jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf bzw. Verbrauch von Waren oder Leistungen.

Elektronischer Geschäftsverkehr
Artikel 3 UWG enthält neu auch die Regelung über den elektronischen Geschäftsverkehr. Unlauter handelt, wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren oder Leistungen anbietet und es unterlässt, Angaben über die technischen Schritte zum Vertragsabschluss und zu seiner Identität zu machen. Die Anbieter werden weiter verpflichtet, angemessene Korrekturmittel für Eingabefehler zur Verfügung zu stellen und die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen.

Werbefahrten und Telefonbuchvermerke
Die Einlösung eines versprochenen Gewinns darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer in Anspruch genommen, eine Aufwandsentschädigung geleistet, eine Ware oder Dienstleistung gekauft wird, oder dass an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder an einer weiteren Verlosung teilgenommen werden muss. Auch die Missachtung eines Vermerks in einem Telefonbuch, wonach der Kunde keine Werbeanrufe wünscht, gilt künftig als unlauter.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Neben der Erweiterung von Artikel 3 UWG umfasst die Revision auch eine Neuregelung der AGB-Kontrolle. Bisher waren AGB nur dann unlauter, wenn sie «in irreführender Weise» zum  Nachteil einer Vertragspartei erheblich vom Gesetz abwichen. Unlauter handelt neu, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Der Einschub «in irreführender Weise» fällt also weg.

Rechtsdurchsetzung und Preistransparenz
Nach dem jetzigen UWG ist das Klagerecht des Bundes beschränkt. Mit der Revision wird nun eine bessere Rechtsdurchsetzung gewährleistet und es bestehen klare Vorschriften zur internationalen Zusammenarbeit. Das neue UWG räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, die Allgemeinheit über unlautere Geschäftspraktiken, die das öffentliche Interesse tangieren, zu informieren.

Neben der UWG-Revision treten am 1. April 2012 weitere Änderungen zum Schutz der Konsumenten in Kraft. Gemäss jetzigem UWG sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, bekannt zu geben. Neu unterstehen auch Dienstleistungen wie zum Beispiel Flugreisen der Preisbekanntgabepflicht. Durch die Anpassung soll Transparenz geschaffen werden.

Aus für die Werbefahrten?
Aus dem erläuternden Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom Mai 2008 geht hervor, dass man sich von der Revision des UWG erhofft, den Wirtschaftsstandort Schweiz zu festigen, indem die wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen durch die Bekämpfung von Täuschungen gestärkt werden und sich die Schweiz nicht als Hafen für Schwindler und Betrüger zur Verfügung stellt.

Durch Information der Konsumenten will man bessere Markt- und Preistransparenz erreichen, da eine Verbesserung der Information das Vertrauen in den Markt stärke, was ein wesentlicher Antriebsfaktor der wirtschaftlichen Entwicklung sei. Ob die gesetzten Ziele realisiert werden können, wird sich zeigen. Wir werden sehen, ob die Zahl der Einladungen zu Werbefahrten in unseren Briefkästen abnimmt oder nicht.

Robert Vogel
lic. jur. Rechtsanwalt LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

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