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Grenzüberschreitendes Strassentransportrecht

Kommt es im Strassentransport zu Verlusten, Beschädigungen oder Überschreitungen von Lieferfristen, so stellt sich die Frage, wer die Kosten zu tragen hat oder wie diese gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht werden können. Die Basis dazu liefert die CMR.

(rv) Gemäss Art. 17 der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Strassen (CMR, Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.

Von dieser Haftung ist der Frachtführer befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden konnte. Zudem ist er auch bei den in Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a bis f CMR genannten Voraussetzungen von der Haftung befreit, zum Beispiel also bei Mängeln der Verpackung oder der Verwendung von offenen Fahrzeugen, sofern dies vereinbart wurde.

Wird eine Beförderung von aufeinanderfolgenden Strassenfrachtführern mit einem einzigen Frachtbrief ausgeführt, so haftet gemäss Art. 34 CMR jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung. Der zweite und alle weiteren Frachtführer werden durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Massgabe der Bedingungen des Frachtbriefes zur Vertragspartei. Entsteht ein Schaden aufgrund von Verlust oder Beschädigung des Gutes, so sind diese Ersatzansprüche nach Art. 36 CMR gegenüber dem ersten, dem letzten oder demjenigen Frachtführer geltend zu machen, der den Teil der Beförderung ausgeführt hat, in dessen Verlauf das Ereignis eingetreten ist, welches den Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist verursacht hat.

Rückgriff

Wird ein Frachtführer bei einem solchen durchgehenden Frachtbrief dazu verpflichtet, eine Entschädigung zu bezahlen, so steht ihm nach Art. 37 CMR der Rückgriff hinsichtlich dieser Entschädigung gegenüber den anderen an der Beförderung beteiligten Frachtführern nach den folgenden Bestimmungen zu:

    • Der Frachtführer, welcher den Verlust oder die Beschädigung verursacht hat, hat die von ihm oder einem anderen Frachtführer geleistete Entschädigung allein zu tragen.
    • Ist der Verlust oder die Beschädigung durch zwei oder mehrere Frachtführer verursacht worden, so hat jeder einen seinem Haftungsanteil entsprechenden Betrag zu zahlen. Ist eine solche Feststellung der einzelnen Haftungsanteile nicht möglich, so haftet jeder nach dem Verhältnis des ihm zustehenden Anteils am Beförderungsentgelt.
    • Kann nicht festgestellt werden, welcher der Frachtführer den Schaden zu tragen hat, so ist die zu leistende Entschädigung nach dem Verhältnis des jedem Frachtführer zustehenden Anteils am Beförderungsentgelt zu Lasten aller Frachtführer aufzuteilen.

In allen anderen Fällen, also wenn kein durchgehender Frachtbrief für mehrere aufeinanderfolgende Strassenfrachtführer besteht, richtet sich der Regress des Hauptfrachtführers gegen seine Unterfrachtführer gemäss Art. 17 ff. CMR. Demnach haftet der Unterfrachtführer für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist. Dies, sofern sich der Frachtführer nicht gemäss Art. 17 und 18 CMR von seiner Haftung befreien kann.

Drittschadensliquidation

Nach der herrschenden Meinung kann Schadenersatz nur verlangen, wer selbst einen Schaden erlitten hat. Gerade im Frachtrecht ist es aber häufig so, dass derjenige, welcher formell zur Forderung von Ersatz legitimiert wäre, nicht gleichzeitig auch der Geschädigte ist. In einem solchen Falle wäre das Ergebnis untragbar. Der Schädiger könnte aus dem Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigung einerseits und Schaden andererseits Nutzen ziehen mit der Begründung, dass der Ersatzberechtigte selbst keinen Schaden und der Geschädigte keinen Anspruch habe.

Um dieser Ungerechtigkeit entgegenzuwirken, ist insbesondere in Deutschland in der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass der Berechtigte immer dann für den einem Dritten entstandenen Schaden Ersatz verlangen kann, wenn seine Interessen mit denen des Dritten etwa aufgrund eines Speditions- oder Frachtvertrages so verknüpft sind, dass sie die Wahrnehmung der Drittinteressen durch den Anspruchsinhaber rechtfertigen. Dieses Prinzip der sogenannten Drittschadensliquidation gilt in Deutschland insbesondere in Haftpflichtprozessen auf Basis der CMR.

Der Berechtigte hat in diesem Falle einen eigenen Anspruch auf Ersatz eines fremden Schadens und kann deshalb auf Leistung entweder an sich selber oder an den Geschädigten klagen. Das Recht des Hauptfrachtführers zur Drittschadensliquidation ist zudem auf jeden folgenden Unterfrachtführer anzuwenden, weil jeder von diesen seinerseits mit späteren Unterfrachtführern einen Frachtvertrag abschliesst. In einer Kette aufeinanderfolgender (Unter-)Frachtführer ist aus demselben Grund jeder berechtigt, von seinem unmittelbar nachfolgenden Unterfrachtführer Schadenersatz zu verlangen. Der Berechtigte ist gegenüber dem Unterfrachtführer also in der Lage, die Liquidierung des Schadens des Geschädigten zu verlangen, ohne vorher selber Ersatz zu leisten. So wird kein Regressanspruch geltend gemacht, sondern der Drittschaden liquidiert.

Eine solche Schadensliquidation im Drittinteresse setzt im Gegensatz zu den ordentlichen Regeln im Haftpflichtrecht keine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Vertragsberechtigten und dem Geschädigten voraus. Dies, da es in den Obhutsfällen zur Wahrnehmung der Interessen des tatsächlich Geschädigten ausreichend ist, dass der Vertragsberechtigte durch eine Kette von Verträgen mit dem Geschädigten verbunden ist und die Übertragung der Obhut auf den Schädiger bei Gesamtbetrachtung der einzelnen Verträge dem Interesse des Geschädigten entsprochen hat. Nur wenn feststeht, dass der Geschädigte tatsächlich nichts von der Ersatzleistung bekommen würde oder er auf die Geltendmachung seines Ersatzanspruchs verzichtet hat, ist es gerechtfertigt, den Anspruch zu versagen.

Fazit

Wenn im Strassentransport ein Schaden entsteht, ist er von demjenigen Frachtführer zu ersetzen, bei welchem sich das Gut bei Verlust oder Beschädigung befand. Da der Geschädigte jedoch nicht immer in unmittelbarer vertraglicher Beziehung zu diesem Frachtführer steht, gibt es die Möglichkeit, dass der Anspruchsberechtigte mittels der Drittschadensliquidation den Ersatz des Schadens direkt für den Geschädigten beim Frachtführer geltend machen kann. Dadurch können mühsame und langwierige Regressklagen umgangen werden, und es wird der Problematik entgegengewirkt, dass sich der Frachtführer als Schuldner wegen des Auseinanderfallens von Anspruchsberechtigung und Schaden aus der Verantwortung ziehen kann. Es ist für die Zukunft zu hoffen, dass die Drittschadensliquidation in der Schweiz ebenfalls als prozessuales Instrument von den Gerichten generell und in einheitlicher Rechtsprechung zugelassen wird.

Robert Vogel, lic. jur. Rechtsanwalt LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

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