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Vorsorge für den Notfall

Vorsorge für den NotfallFür den Fall einer Mangellage ist die Schweiz angesichts der ausführlichen gesetzlichen Ordnung gut gerüstet. In einem Bundesgesetz sowie zahlreichen Verordnungen wird festgehalten, wie solchen Krisensituationen vorgebeugt werden soll und was in einem tatsächlichen Notfall zu tun ist.

(rv)Den Grundpfeiler für die vorsorglichen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung sowie die Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen, welchen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bildet das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG).

Vorschriften und Verordnungen
Ergänzt wird dieses durch die Verordnungen über die Organisation und Vorbereitung der wirtschaftlichen Landesversorgung sowie die Vorratshaltungsverordnung. Daneben gibt es noch weitere Verordnungen, zum Beispiel in Bezug auf die Pflichtlagerhaltung unter anderem von Zucker oder Reis.
Lebenswichtig sind gemäss LVG Güter und Dienstleistungen, welche notwendig sind, damit das Land in Zeiten der Bedrohung durchhalten und schwere Mangel- oder Notlagen überstehen kann. Lebenswichtig sind insbesondere Nahrungsmittel, Heilmittel sowie weitere unentbehrliche Güter des täglichen Bedarfs, Hilfs- und Rohstoffe für die Landwirtschaft, die Industrie und das Gewerbe, Energieträger sowie die dazu benötigten Produktionsmittel, Transport- und Fernmeldedienste, Lager- und Speichermöglichkeiten.

Bereiche der Grundversorgung
Die Grundversorgung wird in die Bereiche Ernährung, Energie und Heilmittel unterteilt. Für alle Bereiche wird festgehalten, dass diese laufend die Entwicklung der Versorgung des Landes im jeweiligen Gebiet beobachten und analysieren sowie entsprechende Bewirtschaftungsmassnahmen vorbereiten sollen.

Bereich Ernährung
Der Bereich Ernährung ist zuständig für die Planung und Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Nahrungsmitteln sowie landwirtschaftlichen Produktionsmitteln. Dazu gehört auch die Vorratshaltung. Für lebenswichtige Güter kann der Bundesrat eine obligatorische Pflichtlagerhaltung vorschreiben. Diese Lager können bei schweren Mangellagen freigegeben werden. Eine solche Pflichtlagerhaltung besteht insbesondere für Zucker, Reis, Kaffee und Getreide. Sie ist für all diese lebenswichtigen Güter in je einer separaten Verordnung geregelt.

Bereich Energie
Der Bereich Energie ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Energie. Zur Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung dürfen die in der entsprechenden Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen aufgelisteten Waren nur mit einer besonderen Bewilligung eingeführt werden. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Erdöle, welche als Treibstoff verwendet werden, oder auch Holzteeröle für Feuerungszwecke.
Auch für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung gibt es eine Verordnung. Diese legt Mindestmengen an Trinkwasser fest, welche in Notlagen verfügbar sein müssen. Die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen obliegt den Kantonen. Dazu erstellen diese Inventare über Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, welche sich für die Trinkwasserversorgung in Notlagen eignen.

Bereich Heilmittel
Der Bereich Heilmittel ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Heilmitteln für die Human- und Veterinärmedizin. Auch in diesem Gebiet sind obligatorische Pflichtlagerhaltungen möglich. Lagerpflichtig in diesem Bereich ist, wer die entsprechenden Waren als Handelsfirma oder Produzent zum ersten Mal im Inland in den Verkehr bringt, indem er solche Waren einführt oder verarbeitet. Werden solche Waren zum ersten Mal in den Verkehr gebracht, muss unverzüglich und unaufgefordert eine Meldung darüber an die Treuhandstelle der Schweizerischen Heilmittel-Pflichtlagerhalter (TSH) erfolgen. Auch bei diesen Waren muss der Pflichtlagerhalter periodisch seine gesamten Lagerbestände melden. Zu den Waren zählen Antibiotika und Virostatika.

Infrastrukturbereiche
Dieses Gebiet wird unterteilt in die Bereiche Transporte, Industrie, ICTInfrastruktur sowie Arbeit. Auch hier wird festgehalten, dass die Entwicklung der Versorgung des Landes im jeweiligen Gebiet laufend zu beobachten und analysieren ist und dass entsprechende Bewirtschaftungsmassnahmen vorbereitet werden sollen.

Bereich Transporte
Der Bereich Transporte ist zuständig für die Sicherstellung von Land-, Wasser- und Lufttransporten im In- und Ausland, für die damit zusammenhängende notwendige Logistik und auch für das Kriegstransportversicherungswesen. Für dieses Gebiet existiert ebenfalls eine Verordnung, welche den Einsatz und die Aufgaben der konzessionierten Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation sowie die dazugehörigen Vorbereitungsmassnahmen regelt.

Bereich Industrie
Der Bereich Industrie ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit industriellen Roh- und Werkstoffen sowie mit Halb- und Fertigfabrikaten. Dazu werden Bewirtschaftungsmassnahmen für die entsprechenden Güter vorbereitet, und die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderliche Bereitschaft wird erstellt.

Bereich ICT-Infrastruktur
Dieser Bereich ist zuständig für die Sicherstellung der für die Versorgung des Landes notwendigen Informationsinfrastruktur (Produktion, Übertragung, Sicherheit und Verfügbarkeit von Daten) sowie die Sicherstellung von Fernmeldeverbindungen insbesondere mit dem Ausland. In diesem Gebiet werden Massnahmen zur Sicherstellung geeigneter Fernmeldeverbindungen mit mobilen Teilnehmern im Ausland, welche für die Landesversorgung von Bedeutung sind, getroffen. Zudem werden Massnahmen zur Sicherstellung lebenswichtiger Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen vorbereitet, und die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderliche Bereitschaft wird erstellt.

Bereich Arbeit
Der Bereich Arbeit ist zuständig für die Bereitstellung der für die Versorgung des Landes notwendigen Arbeitskräfte. Dabei wird die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl an Arbeitskräften zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen beobachtet und analysiert.

Aus all dem Gesagten geht hervor, dass die gesetzliche Grundlage für eine Notsituation des Landes vorhanden ist und die Schweiz für eine allfällige Mangellage vorbereitet wäre. Doch wollen wir hoffen, dass das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung auch in Zukunft nicht zu den Gesetzen zählt, welche in aller Munde sind.

Rober Vogel, lic. jur. Rechtsanwalt
LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

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